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Pflegegrad 1: Voraussetzungen, Leistungen und mehr

Wenn eine Person pflegebedürftig wird, stellt dies sowohl für sie selbst als auch für die Angehörigen eine neue Situation dar. Die Suche nach der bestmöglichen Versorgung und Unterstützung im Alltag ist nicht nur emotional, sondern häufig auch finanziell eine Herausforderung. Der Pflegegrad 1 kann in diesem Zusammenhang eine erste Form der Unterstützung bieten. In diesem Artikel möchten wir Ihnen daher die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 sowie die zugehörigen Leistungen näherbringen.

Kurz und knapp: Pflegegrad 1 ist der niedrigste Pflegegrad in der Pflegeversicherung und wird Personen zugeordnet, die leichte körperliche, geistige oder psychische Einschränkungen haben, aber noch nicht vollständig pflegebedürftig sind.

Welche Voraussetzungen gelten für Pflegegrad 1?

Definition von Pflegegrad 1:

Es gibt insgesamt fünf Pflegegrade, wobei Pflegegrad 1 der niedrigste ist. Dieser wurde mit der Umsetzung des zweiten Pflegestärkungsgesetzes im Januar 2017 eingeführt, das die bisherigen Pflegestufen durch die Pflegegrade ersetzten. In der Regel benötigen Menschen mit Pflegegrad 1 gelegentlich Unterstützung durch Angehörige, um alle täglichen Aufgaben zu bewältigen.

Die Feststellung, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welchem Grad, erfolgt in der Regel durch ein Gutachten. Dabei wird mittels eines Assessments, das sechs Lebensbereiche der versicherten Person betrachtet, die Einstufung in einen Pflegegrad vorgenommen.

Die sechs Bereiche des Alltagslebens, die bei der Begutachtung berücksichtigt werden, sind:

  • Mobilität: Bewertung der Fähigkeit der pflegebedürftigen Person, sich innerhalb der Wohnung selbstständig zu bewegen.
 
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Bewertung von Orientierung, Gedächtnis, Aufmerksamkeit und Sprachfähigkeit.
 
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen: Beurteilung der Einschränkungen durch auffälliges Verhalten oder psychische Erkrankungen.
 
  • Selbstversorgung: Bewertung der Fähigkeit, sich selbstständig zu waschen, anzuziehen und Mahlzeiten einzunehmen.
 
  • Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Beurteilung der Fähigkeit, mit einer Erkrankung oder Therapie selbstständig umzugehen.
 
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Bewertung der Fähigkeit, den Tag zu strukturieren, soziale Kontakte zu pflegen und sich zu beschäftigen.
 

Die Begutachtung erfolgt anhand eines umfassenden Fragenkatalogs und einer genauen Betrachtung der vorhandenen Selbstständigkeit der antragstellenden Person. Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen versicherte Personen mindestens 12,5 Punkte erreichen. Typische Einschränkungen oder Voraussetzungen für Pflegegrad 1 können leichte kognitive Beeinträchtigungen wie Orientierungsprobleme oder Schwierigkeiten bei der Strukturierung des Alltags sein. Ebenso können körperliche Einschränkungen und benötigte Unterstützung bei der Grundpflege zu einer Einstufung in den Pflegegrad 1 führen.

Wichtige Information:

Für Menschen, die gesetzlich versichert sind, übernimmt der Medizinische Dienst (MD) die Untersuchung und Überprüfung. Der MD ist eine unabhängige Einrichtung, die im Auftrag der gesetzlichen Krankenkassen arbeitet, um sicherzustellen, dass die Versorgung der Versicherten angemessen und wirtschaftlich ist.

Bei privaten Krankenversicherungen (PKV) hingegen ist Medicproof für die Begutachtung zuständig. Medicproof ist ein unabhängiges Unternehmen, das im Auftrag der privaten Krankenversicherungen medizinische Leistungen und Kosten überprüft, um sicherzustellen, dass sie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen. Dies geschieht, um die Interessen sowohl der Versicherten als auch der Versicherungsgesellschaften zu schützen.

Pflegegrad 1: Der Weg zur Begutachtung

Um Pflegegrad 1 zu erhalten, müssen pflegebedürftige Personen, ihre Angehörigen oder gesetzlichen Betreuer zunächst einen Antrag bei der zuständigen Pflegekasse stellen. Dies kann einfach per Telefon, E-Mail, Fax oder Brief erfolgen, indem man einen formlosen Antrag auf Leistungen der Pflegekasse stellt.

Nach Einreichung des Antrags beauftragt die Pflegekasse einen Gutachter, der den Pflegebedarf und die möglicherweise eingeschränkte Selbstständigkeit der betroffenen Person einschätzt. Die Begutachtung erfolgt durch einen umfassenden Fragenkatalog, meist im Rahmen eines Hausbesuchs, manchmal auch telefonisch. Es gibt keinen speziellen Fragebogen für Pflegegrad 1; der Gutachter verwendet ein einheitliches Assessment.

Beispielhafte Fragen während der Begutachtung könnten sein:

  • Können Sie Treppen steigen?
  • Welcher Wochentag ist heute?
  • Nehmen Sie Ihre Medikamente selbstständig ein?
  • Wer erledigt den Wocheneinkauf?
  • Stehen Ihnen Hilfsmittel zur Verfügung? (Brille, Rollator, Duschstuhl etc.)
 

Nach Abschluss der Begutachtung erhält die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter einen Bescheid über den Pflegegrad und die daraus resultierenden Leistungen. Wichtig zu beachten ist, dass ein Pflegegrad sich verändern kann – er kann steigen, sinken oder aberkannt werden. Wenn sich die gesundheitliche Situation verbessert oder verschlechtert, kann eine erneute Einstufung bei der Pflegekasse beantragt werden.

Finanzielle Unterstützung und Leistungen für Pflegegrad 1 im Jahr 2024

Wenn es um Pflegeleistungen geht, fragen sich viele pflegebedürftige Personen und ihre Angehörigen: Wie viel Geld steht mir bei Pflegegrad 1 zu? Insbesondere, wenn sie sich zum ersten Mal mit diesem Thema auseinandersetzen. Pflegebedürftige Personen erhalten mit Pflegegrad 1 Unterstützung von der Pflegeversicherung, um ihren Alltag zu bewältigen.

Ab dem 01.01.2024 haben Personen mit Pflegegrad 1 Anspruch auf folgende Leistungen:

Leistung ab dem 01.01.2024

Was steht mir mit Pflegegrad 1 zu? (maximale Leistung)

Intervall

Hinweis

Entlastungsbetrag

125€

Monatlich

Zweckgebunden

Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel

40€

Monatlich

Zweckgebunden

Wohngruppenzuschlag

214€

Monatlich

Zweckgebunden

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

4000€

Je Maßnahme

Zweckgebunden

Digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen (DiPA)

50€

Monatlich

Zweckgebunden

Zusätzlich können pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 unter bestimmten Bedingungen von folgenden Leistungen profitieren:

  • Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1: Unterstützung durch Beratungsdienste.
  • Pflegesachleistungen: Nutzung von Pflegedienstleistungen (bis zu 125 € durch den Entlastungsbetrag).
  • Kurzzeitpflege nach Krankenhausaufenthalt: Temporäre stationäre Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege: Teilweise stationäre Betreuung (bis zu 125 € durch den Entlastungsbetrag).

 

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Leistungen und ihr Umfang individuell variieren können. Die zuständige Pflegekasse legt diese auf Basis des Pflegegrads und des individuellen Bedarfs fest.

Die Leistungen von Pflegegrad 1 im Detail:

1

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag ist besonders wichtig für pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1, die zu Hause betreut werden. Er wird zusätzlich zu anderen Leistungen gewährt und beeinflusst andere Zahlungen der Pflegeversicherung nicht. Dieser monatliche Betrag ist zweckgebunden und kann für folgende Maßnahmen genutzt werden:

  • Teilstationäre Tages- oder Nachtpflege: Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Betreuungsdiensten außerhalb des eigenen Zuhauses.
  • Vorübergehende vollstationäre Kurzzeitpflege: Temporäre Pflege in einer Einrichtung nach einem Krankenhausaufenthalt oder zur Entlastung der pflegenden Angehörigen.
  • Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes oder Betreuungsdienstleisters: Finanzierung von Dienstleistungen für die häusliche Pflege.
2

Pflegehilfsmittel

Die Pflegekasse hilft bei den Kosten für wichtige Pflegehilfsmittel, die im Alltag benötigt werden. Das können verschiedene Dinge sein, die dabei helfen, die Pflege zu erleichtern und das Leben für pflegebedürftige Menschen angenehmer zu gestalten. Ein Beispiel dafür ist die Inanspruchnahme des Hausnotrufsystems, um die Sicherheit zu steigern. Außerdem können Einmalhandschuhe für hygienische Maßnahmen oder Bettschutzeinlagen zum Schutz vor Verschmutzungen finanziell unterstützt werden. Diese finanzielle Hilfe ermöglicht es, die notwendigen Hilfsmittel anzuschaffen, um die Pflege zu verbessern und die häusliche Pflegesituation zu erleichtern.

3

Wohngruppenzuschlag

Der Wohngruppenzuschlag ist eine spezielle finanzielle Hilfe für Menschen, die in betreuten Wohngemeinschaften leben und pflegebedürftig sind. Unter bestimmten Bedingungen steht diese zusätzliche Leistung zur Verfügung, und auch Personen mit Pflegegrad 1 können davon profitieren. Der Zuschlag ist dazu da, unterstützende Dienste für Organisation und Haushalt innerhalb der Wohngemeinschaft zu finanzieren. Diese finanzielle Hilfe verbessert die Lebensqualität der Pflegebedürftigen in einer gemeinschaftlichen Betreuungsumgebung.

4

Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen

Mit Pflegegrad 1 erhalten pflegebedürftige Personen die Möglichkeit, ihr Wohnumfeld zu optimieren. Dies umfasst bauliche Anpassungen in der Wohnung, um sie besser auf die Bedürfnisse häuslicher Pflege abzustimmen. Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Alltag für Pflegebedürftige sicherer und komfortabler zu gestalten.

5

Digitale Pflegeanwendungen bei Pflegegrad 1

Für Menschen mit Pflegegrad 1 stehen moderne Technologien zur Verfügung, um ihre Selbstständigkeit zu fördern. Finanzielle Unterstützung für digitale Anwendungen wie Smartphone-Apps zur Trinkerinnerung oder Software für die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegepersonal ermöglicht innovative Lösungen im Pflegealltag.

6

Pflegeberatung

Personen mit Pflegegrad 1 sind verpflichtet, alle sechs Monate eine persönliche Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, die bei ihnen zu Hause stattfindet. Diese Beratungstermine bieten die Möglichkeit, individuelle Fragen und Anliegen zu klären, wertvolle Ratschläge zur Pflege zu erhalten und die aktuelle häusliche Pflegesituation zu besprechen. Die regelmäßige Pflegeberatung zielt darauf ab, die Pflegebedingungen optimal anzupassen. Durch den direkten Austausch können spezifische Herausforderungen im Pflegealltag identifiziert und entsprechende Lösungsansätze erarbeitet werden

7

Übergangspflege

Nach einem Krankenhausaufenthalt können pflegebedürftige Personen bis zu 10 Tage pro Aufenthalt im Krankenhaus übergangsweise versorgt werden. Dies gilt, wenn es unmittelbar im Anschluss nicht möglich ist, die erforderlichen häuslichen Krankenpflegeleistungen, Kurzzeitpflege, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Pflegeleistungen zu erbringen, oder wenn dies nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. Die Übergangspflege umfasst unter anderem die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln sowie die Aktivierung der betroffenen Person.

Einschränkungen bei Pflegegrad 1: Leistungen, die noch nicht beansprucht werden können

Es gibt bestimmte Leistungen, die von der Pflegekasse erst ab Pflegegrad 2 bezahlt werden. Dazu gehören vor allem umfangreiche Pflegemaßnahmen, die von professionellen Anbietern durchgeführt werden. Auch pflegenden Angehörigen stehen ab Pflegegrad 2 zusätzliche Leistungen wie eine Aufwandsentschädigung und weitere soziale Absicherungen zu.

1

Pflegegeld

Pflegegeld dient als finanzielle Anerkennung für Angehörige, die einen Pflegebedürftigen zu Hause betreuen. Bei Pflegegrad 1, da hier die Pflegebedürftigen oft noch selbständig sind, wird jedoch kein Pflegegeld gewährt.

2

Pflegesachleistungen

Diese finanzielle Unterstützung ist für professionelle ambulante Pflegedienste gedacht. Da Pflegesachleistungen in der Regel bei Pflegegrad 1 nicht erforderlich sind, steht diese Leistung hier nicht zur Verfügung. Allerdings kann der Entlastungsbetrag für ähnliche Zwecke genutzt werden.

3

Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege ermöglicht die Organisation alternativer Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Bei Pflegegrad 1 besteht zwar kein direkter Anspruch auf Kurzzeitpflege, jedoch kann der Entlastungsbetrag für ähnliche Zwecke verwendet werden.

4

Teilstationäre Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege

Diese intensiveren Pflegeformen stehen erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen direkten Anspruch darauf, aber der Entlastungsbetrag kann für vergleichbare Dienste genutzt werden.

5

Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege steht erst ab Pflegegrad 2 zur Verfügung und bietet Unterstützung während der Abwesenheit der Pflegeperson. Bei Pflegegrad 1 besteht zwar kein direkter Anspruch darauf, jedoch kann der Entlastungsbetrag für ähnliche Zwecke genutzt werden.

Leben mit Pflegegrad 1: Entlastungsbetrag, Haushaltshilfe und Berufstätigkeit im Überblick

Auszahlung des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1:

Für Menschen mit Pflegegrad 1 erfolgt keine Auszahlung in Form von Pflegegeld. Stattdessen steht der Entlastungsbetrag zur Verfügung. Dieser wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Pflegebedürftige Personen oder ihre Pflegepersonen müssen die in Anspruch genommenen Betreuungs- und Entlastungsleistungen durch Rechnungen nachweisen. Erst nach dem Nachweis erhalten sie eine Erstattung der entstandenen Kosten.

 

Beschäftigung einer Haushaltshilfe mit Pflegegrad 1:

Personen mit Pflegegrad 1 können notwendige Unterstützung im Haushalt mithilfe des Entlastungsbetrags finanzieren. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Leistung von einem zugelassenen Dienstleister erbracht werden muss, der für die Erbringung dieser speziellen Leistung zugelassen ist. Informationen dazu können direkt bei den entsprechenden Dienstleistern erfragt werden.

 

Arbeiten mit Pflegegrad 1:

Es ist erlaubt, mit Pflegegrad 1 zu arbeiten. Die Leistungen der Pflegekasse sollen dazu dienen, den Alltag pflegebedürftiger Personen zu erhalten, und dies schließt die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit ein. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass die berufliche Tätigkeit im Rahmen der individuellen Pflegebedürftigkeit durchführbar ist.

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Kai Busemann
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Gleichzeitig überprüfen wir die Wirtschaftlichkeit unserer Arbeit, um der Verantwortung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen auf hohem Niveau gerecht werden zu können.

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